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Hansestadt

Ab 25. November gelten folgenden Corona Schutzmaßnahmen

Landesregierung beschließt zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen
Aufgrund steigender Corona-Zahlen und einer zunehmenden Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen hat die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeweitet.
Die jeweils in einem Kreis oder kreisfreien Stadt gültigen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Corona-Ampel des Landes. Diese hat weiterhin vier Stufen, die sich aus der Zahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern, der Zahl der Corona-Neuinfektionen und der Auslastung der Intensivstationen ergeben.

Oldenburg: Vierte Welle trifft Land mit voller Wucht
Welche Schutzstufe gerade landesweit bzw in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gilt, wird täglich durch das Landesgesundheitsamt und auf dem Corona-Infoportal der Landesregierung veröffentlicht.
„Die vierte Welle hat unser Land mit voller Wucht getroffen. Ich danke allen, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, sich an die Corona-Regeln halten und sich impfen lassen. Das ist der beste Schutz vor Corona“, erklärte die stellvertretende Ministerpräsidentin Simone Oldenburg im Anschluss an die Kabinettssitzung.

Einen dringenden Appell richtete die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport Stefanie Drese an alle bisher noch ungeimpften Menschen: „Geben Sie sich einen Ruck, lassen Sie sich impfen: bei ihrem Hausarzt, im Impfzentrum, am Arbeitsplatz, bei Sonderimpfaktionen. Wir bauen dafür gerade wieder eine umfangreiche Infrastruktur auf. Eine Impfung schützt Sie selbst und schützt andere vor allem auch in ihrem direkten Umfeld.“

Ab 25. November gelten folgenden Schutzmaßnahmen:
Stufe 1 (grün):
Zeigt die Corona-Ampel auf „grün“, so gibt es nur wenige Corona-Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Einkaufen. Beim Zugang zu Innenbereichen, zum Beispiel für den Theaterbesuch oder den Besuch eines Fitnessstudios, gilt die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang haben Geimpfte, Genesene und tagesaktuell Getestete.

Stufe 2 (gelb):
Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genese können diese Angebote nutzen.
Das gilt in folgenden Bereichen:

in den Innenbereichen der Gastronomie
bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit)
auf Messen
in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren)
im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben. Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen reicht ausnahmsweise weiter ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts aus.
bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind:
Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind.
Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.
Maskenpflicht in Innenbereichen
Ab Stufe „gelb“ gilt bei Veranstaltungen in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden. Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen am Eingang einen tagesaktuellen Test vorlegen. Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.

Stufe 3 (orange):
Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, werden die Schutzmaßnahmen weiter verschärft.
Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.
Das gilt also vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.

2G-plus im Stadion
Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet zum Beispiel: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn Sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.
Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.
Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe „orange“ die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Stufe 4 (rot):
Ab der Stufe „rot“ treten zusätzlich den in Stufe „orange“ geltenden Regeln weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind dann nur noch mit maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten in Innenbereichen bzw. 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte in Außenbereichen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Gleiches gilt für Kinder unter 14 Jahren.
Einschränkungen im Einzelhandel: In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.
Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2Gplus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ nur noch 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.
Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Außenveranstaltungen gilt die 2G-plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze vergeben werden – wenn die Kapazität ausreicht bis zu einer Obergrenze von 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauern.
Ebenso gilt auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft oder genesen sein und einen tagesaktuellen Test vorlegen.
Außerdem gibt es ab Stufe „rot“ auch Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen. Dort gilt dann die 2G-Regel.
Weitere Schutzmaßnahmen:
Die neue Landesverordnung wird auch eine Passage enthalten, nach der bei dauerhafter Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems (mindestens 7 Tage Ampelstufe „rot“) auch Schließungen möglich sind. Dies gilt insbesondere für Innenbereiche. Möglich wäre eine Schließung des Kultur- und Freizeitbereichs, der Gastronomie sowie die Absage von Veranstaltungen. Der Profisport würde dann wieder ohne Zuschauer stattfinden.
Die Landesregierung setzt mit ihren Beschlüssen die Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfels aus der vergangenen Woche um. So gelten künftig bei der Hospitalisierung die neuen Stufen 0-3 (grün), 3-6 (gelb), 6-9 (orange) und 9+ (rot).
Quelle : Die Ministerpräsidentin des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
– Staatskanzlei –
Corona Impfportal
Bildquelle : Die Ministerpräsidentin des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
– Staatskanzlei –
Corona Impfportal
Impfportal

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